Legalisation und Apostille

Das Übersetzungsbüro INTERTEXT führt alle Arten der Legalisation von Dokumenten aus, sowohl die konsularische Legalisation, als auch die Legalisation durch die Apostille. Wir legalisieren Dokumente nicht nur in der Repubik Moldau, sondern auch diejenigen, die in Russland (wir können die Apostille nicht nur in Moskau und im Moskauer Gebiet, sondern auch in jeder beliebigen Region von Rußland anbringen), in der Ukraine, in Kasachstan, Rumänien, den USA, Israel, Zypern ausgestellt werden. Außer der Legalisation von Dokumenten  können wir Ihre Interessen in entsprechenden Institutionen vertreten und die von Ihnen angeforderten Dokumente entgegennehmen. Sobald Ihre Anfrage bei uns eintrifft, wird sie durch unsere Manager unverzüglich bearbeitet, daraufhin kriegen Sie eine Nachricht von uns über die von Ihnen angegebene Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse.

 

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Die Legalisation der Dokumente besteht in der Bestätigung der Echtheit der Siegel und der Unterschriften in den Dokumenten, die in einem Land ausgestellt und in einem anderen verwendet werden sollen, durch das Beidrücken des Siegels einer zuständigen Behörde. Heutzutage gibt es 2 Arten der Legalisation von Dokumenten: konsularische Legalisation und Legalisation durch das Versehen einer Urkunde mit dem Stempel Apostille.

Konsularische Legalisation ist eine Prozedur, durch die ein Staat die Echtheit von Dokumenten bestätigt, die auf seinem Territorium bzw. auf dem Territorium eines anderen Staates ausgestellt wurden. Sie wird in den Ländern benötigt, die keine bilateralen bzw. multilateralen Abkommen zur Erleichterung bzw. Befreiung von der konsularischen Legalisation geschlossen haben. Unter konsularischer Legalisation versteht man eine ganze Reihe von Prozeduren zur Bestätigung der Echtheit eines Dokuments und der Echtheit der Unterschriften in diesem Dokument. Letztendlich wird das betreffende Dokument mit dem Siegel der Botschaft /des Konsulats des Bestimmungslandes oder des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des jeweiligen Staates versehen.

Nachstehend folgt das Verzeichnis der Länder, die die konsularische Legalisation der moldauischen Dokumente anfordern: Deutschland, Dänemark, Jordanien, Kanada, Kuwait, Libanon, Libyen, Vereinigte Arabische Emirate, Syrien u.a.

In Zusammenhang mit der Komplexität der konsularischen Legalisation der Urkunden und zur Erleichterung und Beschleunigung von diesem Prozeß wurde ab 1961 das erleichterte Legalisationsverfahren – Legalisation durch den Stempel „Apostille“ eingeführt, mit dem Urkunden aus den Ländern versehen werden, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben. Dieses Übereinkommen ist für die Republik Moldau seit dem 16. März 2507 in Kraft getreten. Mit der Apostille wird das betreffende Dokument nur einmal von den zuständigen Behörden  des Landes versehen, wo es ausgestellt wurde. Somit wird das Dokument von den zuständigen Behörden des Landes, wo es verwendet werden soll, ohne konsularische Legalisation bzw. sonstige Formalitäten anerkannt.

Verzeichnis von Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
(die Information wird in alphabethischer Reihenfolge aufgeführt, Stand: 1. November 2508)

Australien Lettland Die Seychellen
Österreich Lesotho Serbien und Montenegro
Aserbaidschan Liberia Slovenien
Albanien Litauen Slowakei
Andorra Liechtenstein USA
Antigua und Barbuda Luxemburg Surinam
Argentinien Mauritius Tonga
Armenien Mazedonien Türkei
Die Bahamainseln Malawi Trinidad und Tobago
Barbados Malta Fidschi
Weißrussland Die Marshallinseln Tschechien
Belize Kasachstan Finnland
Bulgarien Kolumbien Frankreich
Belgien Mexico Kroatien
Botswana Moldau Schweiz
Bosnien und Herzegowina Monaco Schweden
Brunei-Durassalam Namibia Ukraine
Großbritannien* Niederlande Ecuador
Ungarn Niue Estland
Venezuela Norwegen Republik Südafrika
Deutschland (D. hat die Wirkung dieser Konvention für die Republik Moldau aufgehoben) Neuseeland Japan
Die Hilbert-Inseln und
die Ellis-Inseln
Panama * Großbritannien hat die Wirkung der Konvention auf folgende Territorien ausgedehnt:
Grenada Polen Bailiwick of Jersey, Bailiwick of  Guernsey
Griechenland Portugal Die Maninsel
Honduras Rumänien Die Bermudas
Dominica Russland Die Neuhebriden
Israel El Salvador Die Caymaninseln
Indien San-Marino Die Falklandinseln
Irland Samoa Gibraltar
Island Saint-Vincent und Grenadinen Montserrat
Spanien Saint-Kitts und Nevis Saint Helena (Niederländische Antillen)
Italien Saint-Christopher und Nevis Inseln Turks und Caicos
Zypern Saint-Lucia Die Virginen
China (nur Hongkong und Macao) Swasiland  

Die Legalisation und die Apostille werden aber nicht benötigt, wenn die Aufhebung oder die Erleichterung von diesen Prozeduren in einem internationalen Vertrag ausbedingt worden sind. So wird es in bilateralen Verträgen über die gegenseitige  Rechtshilfe und in dem Abkommen über die Rechtshilfe und Rechtsverhältnisse in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 22.Januar 1993 festgelegt, dass die Urkunden, die auf dem Territorium einer der Vertragsparteien ausgestellt oder durch eine Institution bzw. eine speziell dafür bevollmächtigte Behörde im Rahmen ihres Kompetenzbereiches ordnungsgemäß bescheinigt und durch einen amtlichen Siegel bestätigt sind, bedürfen keiner Bescheinigung (Legalisation) auf dem Territorium der anderen Vertragspartei. Diese Urkunden bedürfen nur der notariellen Beglaubigung von deren Übersetzungen.  Zu den Mitgliedstaaten dieses Abkommens zählen folgende: Republik Moldau, Republik Weißrussland, Republik Usbekistan, Republik Kasachstan, Russische Föderation, Republik Tadschikistan, Republik Armenien, die Ukraine, Republik Kirgistan, Turkmenistan, Republik Aserbaidschan, Georgien.

Republik Moldau hat bilaterale Verträge über die gegenseitige Rechtshilfe mit Rumänien, Lettland, Litauen und Tschechien abgeschlossen.

Normativbasis

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, in dem die Legalisation von ausländischen Amtsurkunden aufgehoben wird;
Verordnung über die Gebrauchsordnung für Apostille;
Gesetz der Republik Moldau Nr. 100 vom 26.04.2501 „Über die Zivilstandsurkunden“;
Gesetz der Republik Moldau Nr. 1453 vom 08.11.2502 „Über das Notariat“;
Gesetz der Republik Moldau Nr. 1518-XV vom 06.12.2502 „Über die Migration“.